Krankmeldung
Über dieses Formular können Krankmeldungen an das Sekretariat übermittelt werden. Sollte an diesem Tag eine Arbeit geschrieben werden, so ist dies bitte in dem Feld “Zusätzliche Nachricht” zu notieren zusammen mit der Information, bei welcher Lehrkraft die Arbeit geschrieben wird.
Verfahren bei Unterrichtsversäumnissen
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krankheitsbedingtes Fehlen | krankheitsbedingtes Verlassen des Unterrichts | Befreiungen und Beurlaubungen
- Kann eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit oder wegen sonstiger nicht voraussehbarer, zwingender Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so muss die Schule hierüber unverzüglich (z.B. telefonisch) unterrichtet werden. (Entschuldigungspflicht)
Jedes Fehlen muss immer auch schriftlich entschuldigt werden. Spätestens bei Rückkehr in die Schule ist eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen, aus der Dauer und Grund des Fehlens ersichtlich sind (Vgl. §8 Abs. 2 ASchO). Im Falle einer Krankheit reicht als Entschuldigungsgrund die Angabe "Krankheit" auf der Entschuldigung. Entschuldigungsformblätter sind im Sekretariat erhältlich oder auf der Homepage der Schule im Bereich "Service" unter 'Formulare' downloadbar. (Formlose schrifliche Entschuldigungen sollten die Ausnahme sein.)
In Zweifelsfällen kann der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. (Vgl. §8 Abs. 4 ASchO)
- Klagen Schülerinnen oder Schüler während der Unterrichtszeit über Übelkeit oder andere Unpässlichkeiten und bitten darum, nach Hause entlassen zu werden, so gilt in der Regel folgende Verfahrensweise: Der Schüler wird nach Einschätzung des Lehrers der Stunde allein oder in Begleitung zum Sekretariat geschickt. Der Schüler ruft zu Hause an oder unter der Telefonnummer, die dafür vorgesehen ist (z.B. der Arbeitsstelle der Eltern). Eltern, Erziehungsberechtigte oder andere autorisierte Personen werden gebeten, den Schüler in der Schule abzuholen.
Treffen Erziehungsberechtigte in der jeweiligen Situation (oder grundsätzlich) eine andere Regelung, entfällt die Aufsichtspflicht der Schule.
Sollte niemand erreichbar sein, bleibt der Schüler bis zum Unterrichtsschluss in der Schule. In schwerwiegenden Fällen/Unfällen wird ein Arzt benachrichtigt oder ein Krankenwagen angefordert.
Kann der Schüler auch am folgenden Tag nicht am Unterricht teilnehmen, muss die Schule unverzüglich darüber unterrichtet werden.
Spätestens bei Rückkehr in die Schule ist immer auch eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen (für den Klassenlehrer).
- Schüler im Kursunterricht (mit Kursheft) müssen Fehlzeiten bei jedem Kurslehrer einzeln entschuldigen. Ein Vordruck ist im Sekretariat erhältlich.
- Um Missverständnisse zu vermeiden gilt bei allen Unterrichtsversäumnissen grundsätzlich, dass die betroffenen Personen miteinander sprechen sollten.
- Wird das Fehlen einer Schülerin oder eines Schülers nicht unverzüglich entschuldigt, gilt die Fehlzeit als unentschuldigt.
Unentschuldigtes Fehlen kann schwerwiegende Konsequenzen haben:
Im Falle einer versäumten angekündigten Klassenarbeit gilt unentschuldigtes Fehlen als Leistungsverweigerung, weil keine ausreichende Begründung für das Versäumen der Arbeit vorliegt. Leistungsverweigerung aber ist mit der Note ungenügend zu bewerten. (Jede Leistungsverweigerung wird dem Schulleiter mitgeteilt.) (Vgl. Erlass betreffend das Verfahren bei Leistungsverweigerung durch Schüler der allgemein bildenden Schulen […] sowie betreffend die Notengebung in Fällen entschuldigter Schulversäumnisse; vom 10. Mai 1972 – GMBl. Saar S. 371)
Ist ein Schüler längere Zeit oder häufig während kürzerer Zeitabschnitte ohne ausreichende Entschuldigung dem Unterricht ferngeblieben und hat die Schulleitung die Erziehungsberechtigten schriftlich entsprechend belehrt, so kann die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters oder seines Vertreters weiteres unentschuldigtes Fernbleiben einer Austrittserklärung gleichstellen. (Vgl. §30 Abs. 5 SchOG)
- Unterrichtsversäumnisse einer Schülerin oder eines Schülers wegen Krankheit oder wegen sonstiger nicht voraussehbarer, zwingender Gründe gelten als entschuldigte Fehlzeiten, wenn eine Entschuldigung im Sinne von §8 ASchO vorliegt.
Fehlzeiten wegen Teilnahme an schulischen Veranstaltungen während der Unterrichtszeit gelten nicht als Unterrichtsversäumnisse; sie werden zwar im Klassenbuch erfasst, bei der Berechnung der Fehlzeiten aber nicht mitgezählt.
- Unterrichtsversäumnisse aus vorhersehbaren Gründen bedürfen einer Beurlaubung.
Urlaub vom Besuch der Schule darf nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Er ist so früh wie möglich – d.h. vor Inanspruchnahme der Beurlaubung – beim Klassenlehrer zu beantragen. (Vgl. §9 Abs.1 ASchO –
'Beurlaubung')
Schülerinnen und Schüler können auf Antrag der Erziehungsberechtigten nur in Ausnahmefällen und zeitlich begrenzt vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden.
Befreiung vom Sportunterricht über zwei Unterrichtstage hinaus wird auf Grund eines ärztlichen, bei längerer Dauer als zwei Monate auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses vom Schulleiter gewährt. (Vgl. §7 Abs. 2 ASchO)
Urlaub bis zu 3 Tagen im Monat erteilt der Klassenlehrer, bis zu 2 Wochen im Kalendervierteljahr der Schulleiter, darüber hinaus die Schulaufsichtsbehörde. (Vgl. §9 Abs. 2 ASchO)
Über Urlaub unmittelbar vor und nach Ferien entscheidet der Schulleiter nach Prüfung der jeweiligen Situation.
Befreiung von Fachstunden erteilt der jeweilige Fachlehrer. (Sind mehrere Lehrkräfte betroffen, erteilt der Klassenlehrer die Befreiung.)
krankheitsbedingtes Fehlen | krankheitsbedingtes Verlassen des Unterrichts | Befreiungen und Beurlaubungen
- Kann eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit oder wegen sonstiger nicht voraussehbarer, zwingender Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so muss die Schule hierüber unverzüglich (z.B. telefonisch) unterrichtet werden. (Entschuldigungspflicht)
Jedes Fehlen muss immer auch schriftlich entschuldigt werden. Spätestens bei Rückkehr in die Schule ist eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen, aus der Dauer und Grund des Fehlens ersichtlich sind (Vgl. §8 Abs. 2 ASchO). Im Falle einer Krankheit reicht als Entschuldigungsgrund die Angabe "Krankheit" auf der Entschuldigung. Entschuldigungsformblätter sind im Sekretariat erhältlich oder auf der Homepage der Schule im Bereich "Service" unter 'Formulare' downloadbar. (Formlose schrifliche Entschuldigungen sollten die Ausnahme sein.)
- Klagen Schülerinnen oder Schüler während der Unterrichtszeit über Übelkeit oder andere Unpässlichkeiten und bitten darum, nach Hause entlassen zu werden, so gilt für nicht volljährige und volljährige Schüler: Nach Unterschrift des entlassenden Lehrers auf dem „Entlassschein“ wird der Schüler nach Hause entlassen. (In schwerwiegenden Fällen/Unfällen wird ein Arzt benachrichtigt oder
ein Krankenwagen angefordert.) Tritt diese Übelkeit oder Unpässlichkeit auf dem Weg zu einer kooperierenden Schule oder einem anderen Unterrichtsort auf, informiert der Schüler das Sekretariat des Gymnasiums am Schloss unverzüglich telefonisch.
Für nicht volljährige Schüler gilt: Kann der Schüler auch am folgenden Tag nicht am Unterricht teilnehmen, muss die Schule durch die Erziehungsberechigten unverzüglich darüber unterrichtet werden.
Für volljährige Schüler gilt: Kann der Schüler auch am folgenden Tag nicht am Unterricht teilnehmen, muss er die Schule unverzüglich darüber unterrichten.
Spätestens bei Rückkehr in die Schule ist immer auch eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen (für den Tutor).
- Für nicht volljährige und volljährige Schüler gilt: Die Schüler legen ihre Entschuldigung den einzelnen Kurslehrern zum Abzeichnen vor und übergeben dann das komplett abgezeichnete Entschuldigungsformular ihrem Tutor zur Aufbewahrung. Die Schüler verwenden für die Entschuldigung das dafür vorgesehene Formblatt, das im Sekretariat erhältlich ist. (Dieses Formblatt gilt auch für Beurlaubungen.)
- Für Kursschüler, die einen Fachlehrer am Tag der Rückkehr in die Schule nicht im Unterricht erreichen können, gilt, dass sie diesen Lehrer entweder außerhalb des Unterrichts aufsuchen und sich die Entschuldigung abzeichnen lassen (Datum und Namenszeichen) oder aber – wenn das nicht möglich ist – ihren Tutor informieren und ihn die Entschuldigung abzeichnen lassen (Datum und Namenszeichen!). Die Unterschrift der entsprechenden Lehrkraft ist vom Schüler umgehend nachzureichen.
Ist auch der Tutor nicht erreichbar, nimmt das Sekretariat der Schule die Entschuldigung in einer der großen Pausen entgegen, versieht sie mit einem Eingangsstempel und gibt sie an den Schüler zurück. Die fehlenden Unterschriften sind vom Schüler umgehend einzuholen. Die abgezeichneten Entschuldigungen verbleiben letztlich beim Tutor, der die Vollständigkeit nochmals überprüft.
Um Missverständnisse zu vermeiden gilt bei allen Unterrichtsversäumnissen grundsätzlich, dass die Betroffenen persönlich miteinander sprechen sollten.
- Wird das Fehlen einer Schülerin oder eines Schülers nicht unverzüglich entschuldigt, gilt die Fehlzeit als unentschuldigt.
Unentschuldigtes Fehlen kann schwerwiegende Konsequenzen haben:
Im Falle einer versäumten angekündigten Kursarbeit gilt unentschuldigtes Fehlen als Leistungsverweigerung, weil keine ausreichende Begründung für das Versäumen der Arbeit vorliegt. Leistungsverweigerung aber ist mit der Note ungenügend (00 Punkte) zu bewerten.
(Jede Leistungsverweigerung ist schriftlich festzuhalten und wird dem Schulleiter mitgeteilt.) (Vgl. Erlass betreffend das Verfahren bei Leistungsverweigerung durch Schüler der allgemein bildenden Schulen […] sowie betreffend die Notengebung in Fällen entschuldigter Schulversäumnisse; vom 10. Mai 1972 – GMBl. Saar S. 371)
In schwerwiegenden und wiederholten Fällen unentschuldigten Unterrichtsversäumnisses in einem Kurs kann die Konferenz der Fachlehrer/Fachlehrerinnen die Nichtanrechnung des betreffenden Kurses beschließen, wenn der Schüler/die Schülerin – bei Minderjährigen auch die Erziehungsberechtigten – vorher schriftlich gewarnt worden ist beziehungsweise sind. Vor einer Entscheidung ist dem Schüler/der Schülerin – bei Minderjährigen auch den Erziehungsberechtigten – Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Die auf Nichtanrechnung lautende Entscheidung der Konferenz ist dem Schüler/ der Schülerin – bei Minderjährigen auch den Erziehungsberechtigten – mit einer Begründung schriftlich mitzuteilen. (§19 Abs. 2 GOS-VO)
Ist ein Schüler längere Zeit oder häufig während kürzerer Zeitabschnitte ohne ausreichende Entschuldigung dem Unterricht ferngeblieben und hat die Schulleitung die Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schüler schriftlich entsprechend belehrt, so kann die Kurskonferenz oder der Jahrgangsausschuss unter Vorsitz des Schulleiters oder seines Vertreters weiteres unentschuldigtes
Fernbleiben einer Austrittserklärung gleichstellen. (Vgl. §30 Abs. 5 SchOG)
- Unterrichtsversäumnisse einer Schülerin oder eines Schülers wegen Krankheit oder wegen sonstiger nicht voraussehbarer, zwingender Gründe gelten als entschuldigte Fehlzeiten, wenn eine Entschuldigung im Sinne von §8 ASchO vorliegt.
Fehlzeiten wegen der Teilnahme an schulischen Veranstaltungen (während der Unterrichtszeit) gelten nicht als Unterrichtsversäumnisse; sie werden zwar im Kursbuch erfasst, bei der Berechnung der Fehlzeiten für das Zeugnis aber nicht mitgezählt.
- Unterrichtsversäumnisse aus vorhersehbaren Gründen (z.B. Führerscheinprüfung) bedürfen einer Beurlaubung. Urlaub vom Besuch der Schule darf nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Er ist so früh wie möglich – d.h. vor Inanspruchnahme der Beurlaubung – beim Tutor zu beantragen. (Vgl. §9 Abs.1
ASchO – 'Beurlaubung')
Die Benachrichtigung der von dem Unterrichtsversäumnis (Beurlaubung) betroffenen Kollegen erfolgt nach dem gleichen Verfahren wie im Falle von Erkrankung.
Schülerinnen und Schüler können auf Antrag der Erziehungsberechtigten nur in Ausnahmefällen und zeitlich begrenzt vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Volljährige Schüler können selbst Anträge stellen.
Urlaub bis zu drei Tagen im Monat erteilt der Tutor, bis zu zwei Wochen im Kalendervierteljahr der Schulleiter, darüber hinaus die Schulaufsichtsbehörde. (Vgl. §9 Abs. 2 ASchO)
Über Urlaub unmittelbar vor und nach Ferien entscheidet der Schulleiter nach Prüfung der jeweiligen Situation.
Befreiung von einer Fachstunde erteilt der jeweilige Fachlehrer. (Sind mehrere Lehrkräfte betroffen, erteilt der Tutor die Befreiung.)